Prof. Dr. Stefan Homburg – Corona-Rückschau
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Die Eltern eines Grundschülers bestanden darauf, dass ihr Kind auch zu Hause einen Test machen könne und nicht in der Schule. Mit ihrem Eil-Antrag hatten sie vor dem Verwaltungsgericht Erfolg (Az. 2 E 1710/21), doch die Schulbehörde legte Beschwerde ein. Nun wies das Oberverwaltungsgericht den Einspruch der Schulbehörde zurück. Dieser sei nach Ablauf der Frist eingegangen, stellten die Richter fest. Zudem gehe aus der Rechtsgrundlage für den Musterhygieneplan hervor, dass ein Widerspruch gegen die Testpflicht aufschiebende Wirkung habe.