Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und das Bundesministerium der Justiz (BMJ) haben unter Beteiligung des Bundeskanzleramtes einen Vorschlag für eine Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erarbeitet. Der Vorschlag sieht neue Rechtsgrundlagen vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 vor. Der 7-Punkte Plan für die Änderung des IfSG soll voraussichtlich noch im August vom Bundeskabinett beschlossen werden.
Bundesweit geltende Schutzmaßnahmen
- Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr.
- Masken und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit.
Ausnahmen:- Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden.
- Genesenennachweis, es gilt die bisherige 90 Tage-Frist
- Impfung höchstens drei Monate zurückliegt
Ausnahmen von der Maskenpflicht für:
- Kinder unter 6 Jahren,
- Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können
- gehörlose und schwerhörige Menschen.
Optionale, weitergehende Schutzmaßnahmen der Länder
- Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr.
- Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen bei Freizeit-, Gastronomie, Kultur- oder Sportveranstaltungen.
Ausnahmen:- Testnachweis
- Genesenennachweis; es gilt die bisherige 90 Tage-Frist
- Impfung höchstens drei Monate zurückliegt
- Verpflichtung zur Testung in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen, Kinderheimen) sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen.
- Maskenpflicht in Schulen, Ausbildungseinrichtungen ab dem fünften Schuljahr, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist.Stellt ein Landesparlament konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, können dort außerdem folgende Maßnahmen angeordnet werden:
- Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Die Ausnahmeregelung für genesene, frisch geimpfte oder getestete Personen gilt dann nicht.
- Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten.
- Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum.
- Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen