Am 1.3.2022 wurde u.a. die Unterlage über die Studie „A Tissue Distribution Study of a [3H]-Labelled Lipid Nanoparticle-mRNA Formulation Containing ALC-0315 and ALC-0159 Following Intramuscular Administration in Wistar Han Rats (https://phmpt.org/wp-content/uploads/2022/03/125742_S1_M4_4223_185350.pdf)” (Eine Studie zur Verteilung einer [3H]-markierten Lipid-Nanopartikel-mRNA-Formulierung mit ALC-0315 und ALC-0159 nach intramuskulärer Verabreichung bei Wistar Han Ratten im Gewebe) offengelegt. 3H, auch Tritium genannt, ist ein radioaktiver Betastrahler.
Diese Studie wurde wie folgt durchgeführt:
Wistar-Han-Ratten (21 männliche und 21 weibliche) erhielten jeweils eine intramuskuläre Einzeldosis von [3H]-08-A01-C01 bei einer Ziel-mRNA-Gesamtdosis von 50 μg/Tier (1,29 mg/tierisches Gesamtlipid) Dosis). Blut- und Gewebeproben wurden 15 Minuten, 1, 2, 4, 8, 24 und 48 Stunden nach der Dosis entnommen (drei Tiere je Geschlecht je Zeitpunkt).
Ergebnis:
In den meisten Geweben, nicht nur an der Injektionsstelle, wurden Radioaktivitätswerte festgestellt, beispielsweise im Gewebe von Herz, Gehirn, Prostata, Nieren, Blase, Lymphknoten, Dünndarm, Rückenmark.
Im Plasma wurden die höchsten Konzentrationen 1-4 Stunden nach der Verabreichung beobachtet.
Über 48 Stunden verteilte sich die Radioaktivität hauptsächlich auf Leber, Nebennieren, Milz und Eierstöcke. Dabei waren die Werte in diesen Geweben kontinuierlich bis zum letzten Messzeitpunkt 48 Stunden nach Verabreichung angestiegen. Was nach diesem Messzeitpunkt passiert, ob die Werte weiter ansteigen oder abfallen, ist mangels weiterer Messung unbekannt.
Dass die mRNA nicht an der Injektionsstelle verbleibt, war schon bei Einreichung der Zulassungsunterlagen bekannt. Wie sich aus dem Beurteilungsbericht der EMA zu Comirnaty (https://www.ema.europa.eu/en/documents/assessment-report/comirnaty-epar-public-assessment-report_en.pdf) vom Februar 2021, S. 47 ergibt, war der EMA diese Studie ebenfalls vorgelegt worden. Trotz der daraus ersichtlichen Verteilung in zahlreichen Organen, sah die EMA keine Veranlassung für weitere Klärung.