Gesetzesentwurf für die Allgemeine Impfpflicht ab Oktober – Stellungnahme von Frau Rechtsanwältin Ellen Rohring

Frau RAin Rohrer berichtet:

„Am 03.03.2022 wurde die Drucksache 20/899 in den Deutschen Bundestag eingebracht.

Über 200 unterzeichnende Abgeordneten wollen, dass ab Oktober alle Volljährigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen.

 Die Vorlage soll schon am 17. März 2022 im Parlament behandelt werden.

Die Impfpflicht soll im Wege einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eingeführt werden und ab dem 01.10.2022 Inkrafttreten und am 31.12.2023 wieder außer Kraft treten.

Es ist kein Impfzwang vorgesehen sondern nur eine Nachweispflicht über eine Impfung. Der dort geforderte Impfnachweis soll durch drei Impfungen mit einem der zugelassenen Impfstoffe erworben werden, wobei es Ausnahmen für Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel sowie Personen geben soll, die eine medizinische Kontraindikation nachweisen.

Niemand würde danach zwangsgeimpft oder mit Zwang einem Impfarzt vorgeführt werden dürfen. Nach dem Entwurf würde allenfalls ein Bußgeld von max. 2500 € drohen. Erzwingungshaft droht nur, wenn man das Bußgeld nicht zahlen will und nicht wenn man das Bußgeld nicht zahlen kann.

Der Entwurf regelt den Ablauf der Gültigkeitsdauer der Nachweise und soll (Achtung!) die Bundesregierung ermächtigen, sowohl die Anzahl der erforderlichen Impfungen als auch die Impfintervalle durch Rechtsverordnung ändern zu können.

So könnten theoretisch Rechtsverordnungen mit halb- oder vierteljährlichen Nachimpfungen erlassen werden….“

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