Prof. Dr. Stefan Homburg – Corona-Rückschau
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Eine Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen als Schutz gegen eine SARS-CoV-2-Infektion außerhalb der in § 28a Abs. 7 Nr. 1 IfSG benannten Betriebe (z. B. Arztpraxen und Einrichtungen des Gesundheitswesens) kann nicht mehr Gegenstand betrieblicher Hygienekonzepte sein.