Von Oktober bis Ostern – Alle geplanten Corona-Regeln im Überblick

MDR berichtet:
„Die Ampel-Koalition will die Änderung des Infektionsschutzgesetzes zur Beschleunigung des Verfahrens per Änderungsantrag in ein bereits laufendes Gesetzgebungsverfahren einfügen. Dazu soll das Kabinett am 24. August eine sogenannte Formulierungshilfe beschließen. Nach einer Anhörung im Parlament soll der Bundestag die Neuregelung in der ersten Septemberwoche beschließen, am 16. September dann der Bundesrat. Die neuen Regeln sollen vom 1. Oktober bis zum 7. April kommenden Jahres gelten, also bis knapp vor Ostern. Da die bestehenden Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes bereits am 23. September auslaufen würden, sollen sie noch bis Ende September verlängert werden.“…

„Das Kanzleramt hat nach der Einigung über das neue Corona-Schutzpaket, das von Oktober bis Ostern gelten soll, von „Winterreifen“ (allgemeine Vorsorge in einem ersten Schritt) und „Schneeketten“ (weiterreichende Maßnahmen, falls Pandemie an Fahrt gewinnt) gesprochen.“

Das bedeutet zunächst im Wesentlichen:
Bundesweit geltende Schutzmaßnahmen

  1. Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr.
  2. Masken und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit.
    Ausnahmen:

    • Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden.
    • Genesenennachweis, es gilt die bisherige 90 Tage-Frist
    • Impfung höchstens drei Monate zurückliegt

Ausnahmen von der Maskenpflicht für: Kinder unter 6 Jahren, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, gehörlose und schwerhörige Menschen.

Optionale, weitergehende Befugnisse der Länder für Gesundheitszwangsmaßnahmen:

  1. Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr.
  2. Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen bei Freizeit-, Gastronomie, Kultur- oder Sportveranstaltungen.
    Ausnahmen: 

    • Testnachweis
    • Genesenennachweis; es gilt die bisherige 90 Tage-Frist
    •  Impfung höchstens drei Monate zurückliegt
  3. Verpflichtung zur Testung in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen, Kinderheimen) sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen.
  4. Maskenpflicht in Schulen, Ausbildungseinrichtungen ab dem fünften Schuljahr, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist. Stellt ein Landesparlament konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, können dort außerdem folgende Maßnahmen angeordnet werden:
  5. Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Die Ausnahmeregelung für genesene, frisch geimpfte oder getestete Personen gilt dann nicht.
  6. Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten.
  7. Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum.
  8. Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen

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